Zucht- und Haltungsrichtlinien

Die Richtlinien zur Katzenhaltung und Katzenzucht sind Teil der Geschäftsordnung des SDRV.

Sie gehen konform mit seiner Satzung und dienen als sie ergänzende und erläuternde
Ausführungsbestimmungen
Die Richtlinien für Katzenhaltung und Katzenzucht sind für alle Mitglieder bindend.
Ausnahmegenehmigungen erteilt der Vorstand bzw. der Zuchtausschuss (ZA) auf begründeten Antrag.
Verstöße gegen diese Richtlinien werden vom Zuchtausschuss an den Rechtsausschuss
weitergeleitet, der die Angelegenheit regelt.

1. Haltungsrichtlinien

1.1 Tierschutzgesetz

1.1.1 Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.

1.2 Lebensraum

1.2.1 Die Mitglieder sind verpflichtet in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes gehaltene Tier ist ein Lebensraum-Minimum von 5 qm Grundfläche und 2 m Höhe als Richtmaß einzuhalten. Käfighaltung und ausschließliche Zwingerhaltung ist verboten.

Auch Deckkater dürfen nicht völlig isoliert werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben und/oder Sichtkontakt zu anderen Tieren zu ermöglichen.

Der Raum muss sauber, heizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr
versehen sein. Es müssen ausreichend Toiletten sowie Liege und Kratzmöglichkeiten vorhanden sein. Auf tierärztliche Anordnung ist vorübergehende Käfighaltung erlaubt.

1.3 Körperliche Eingriffe

1.3.1 Sowohl Kater wie auch Kätzinnen dürfen kastriert aber nicht sterilisiert werden. (Nach einer Sterilisation bleibt der Kater deckfähig, aber nicht mehr zeugungsfähig, die Kätzin wird weiter rollig. Nach der Kastration entfällt beides.)
Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und das Amputieren der Krallen ist verboten.

1.4 Krankheiten

1.4.1 Infektiöse Krankheiten z.B. Feline Infektiöse Peritonitis (FIP), Leukose, Mikrosporie, Katzenaids usw. sind dem Zuchtausschuss des SDRV innerhalb zehn Tage nach Bekanntwerden anzuzeigen. Dieser spricht eine vollständige Zwingersperre aus, die solange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei von ansteckenden
Krankheiten ist. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter oder mit im Haushalt lebende Personen keine Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen besuchen, bei denen er
mit Katzen oder anderen Katzenhaltern zusammenkommt, keine Katzen verkaufen oder sie zum Decken annehmen oder geben.

1.5 Impfungen

1.5.1 Jedes Tier ist regelmäßig (laut Angaben des lmpfstoffherstellers) gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen zu impfen. Weitere Schutzimpfungen gegen Tollwut und Leukose werden empfohlen.
Schutzimpfungen dürfen ausschließlich vom Tierarzt vorgenommen werden.

2. Zuchtrichtlinien

2.1 Allgemeines

2.1.1 Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. Eigentümer/in der Mutterkatze am Tage der Geburt des Wurfes ist. Als Besitznachweis gilt der Originalstammbaum.

2.2 Zwingername

2.2.1 Jeder Züchter des Süddeutschen Rassekatzenverbandes ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Dazu sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben. Die Eintragung erfolgt beim
SDRV.

2.2.2 Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zu ihrem Vornamen diesen Zwingernamen. Er kann dem Vornamen voran oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte Regelung ist beizubehalten. Vor- und Zwingername samt allen Satzzeichen und Leerstellen
dürfen aus computertechnischen Gründen 25 Buchstabenzeichen nicht überschreiten.
Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig. Jeder Züchter darf den selben Vornamen alle 10 Jahre nur einmal verwenden.

2.2.3 Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen.

2.2.4 Die Bildung von Zuchtgemeinschaften zwischen bis zu drei Personen - auch mit verschiedenem Wohnsitz - ist zulässig. Bei Beantragung eines Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.

2.2.5 Zwingernamen aus anderen Vereinen können beim Eintritt in den SDRV übernommen werden. Hierüber entscheidet die Geschäftsstelle des SDRV Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht zulässig.

2.3 Zulassung zur Zucht

2.3.1 Allgemeine Bestimmungen

2.3.1.1 Zur Zucht dürfen nur Tiere herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern des SDRV oder eines von ihm anerkannten Vereins geführt werden und entsprechende Stammbäume haben. Registrierungsslips/Eintragungskarten reichen nicht aus. Der SDRV behält sich in unklaren Fällen vor, Stammbäume nicht anzuerkennen. Es gibt keine Novizenklasse oder Rassebestimmungen beim SDRV. Demzufolge gibt es keine Novizen oder Rassebestimmungen auf den Ausstellungen. Das Ziel des SDRV ist, eine Zucht nur mit Rassekatzen eindeutiger Herkunft zuzulassen.
Der SDRV erkennt keine Rassebestimmungen sowie Stammbäume an, die auf Grund von Rassebestimmungen erstellt wurden.
2.3.1.2 Zuchttiere müssen vor einer Verpaarung in der offenen Klasse mindestens die Formnote „vorzüglich" erhalten haben oder vom Tierarzt eine Zuchttauglichkeit bescheinigt bekommen haben.
2.3.1.3 Alle Katzen, auch Jungtiere, bei denen laut Tierschutzgesetz in Zukunft Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung aller Zuchtkatzen wird
empfohlen.

2.3.2 Verpaarungsbestimmungen

2.3.2.1 Mit Annahme zur Deckung erklären Kater- und Katzenhalter, dass alle ihre Tiere frei sind von ansteckenden Krankheiten und Parasiten und keinen Kontakt zu einem FeLV ungetesteten oder positiven Tier hatten. Beide Tiere haben eine gültige Impfung gegen Katzenseuche und –schnupfen nachzuweisen. Ebenso ist für beide Paarungspartner der Nachweis über einen
negativen Elisa - Leukosetest zu erbringen, der zum Zeitpunkt der Deckung nicht älter als 6 Monate sein darf. Hierzu steht alternativ eine gültige Leukoseimpfung.

2.3.2.2 Jede Katze darf immer nur mit einem Kater zur selben Zeit verpaart werden. Der Katerhalter hat zu gewährleisten, dass jede zur Deckung vorgesehene Katze ausschließlich von einem einzigen Kater gedeckt wird. Eine gedeckte Katze darf frühestens 14 Tage nach Deckung mit einem
anderen Kater zusammenkommen. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze entlaufen war. Dabei ist zu beachten, dass ein kastrierter Kater noch bis zu 4 Wochen nach der Kastration erfolgreich decken kann. Die Deckgebühr ist bei Abholung der Kätzin vom Kater fällig.

2.3.2.3 Der Besitzer der Kätzin erhält vom Katerbesitzer sofort nach der Deckung einen ausgefüllten Decknachweis und eine Kopie des Original-Katerstammbaums.
Bleibt eine Paarung erfolglos, ist der Katerbesitzer bis spätestens 8 Wochen nach Deckdatum hiervon in Kenntnis zu setzen. Alle weiteren Vereinbarungen sind Verhandlungssache zwischen Kater- und Katzenhalter und nicht Sache des SDRV.

2.3.2.4 Weibliche Tiere dürfen erst mit dem vollendeten 10. Lebensmonat zum ersten Mal gedeckt werden.

2.3.2.5 Jede Kätzin darf innerhalb von 24 Monaten höchstens 3 Würfe zur Weit bringen, wobei zwischen 2 Wurfterminen mindestens 6 Monate liegen müssen.

2.3.2.6 Katzen, die nach Vollendung des achten Lebensjahres eingedeckt werden sollen, benötigen ein Attest vom Tierarzt.

2.4 Stammbäume/Eintragungskarten

2.4.1 Wurfmeldung

2.4.1.1 Es müssen alle in einem Zwinger lebend geborenen Jungtiere gemeldet werden. Hierzu ist das jeweils aktuellste Wurfmeldeformular zu verwenden.
Der Wurfmeldung sind immer beizufügen:

a) Wurfabnahmeformular des SDRV im Original

b) Kopie des Originalstammbaumes der Kätzin und des Katers

c) Nachweis der Hörfähigkeit bei weißen Tieren (audiometrischer Gehörtest - BAER (Brainstem Auditory Evoked Response) Test)

d) Vorzüglich-Nachweis der Kätzin/des Katers oder Nachweis über den Titel der Kätzin/des Katers (Kopie der Ausstellungsurkunde bzw. der Titelbestätigung) oder die vom Tierarzt ausgestellte Zuchttauglichkeitsbescheinigung.

Alle lebenden Jungtiere bekommen entweder einen über 4 Ahnengenerationen reichenden Stammbaum/RIEX-Stammbaum oder eine Eintragungskarte/RIEX-Eintragungskarte. In unklaren Fällen (z. B. nicht vorgelegter Kopie des Originalstammbaumes eines Elterntieres oder Stammbaumkopie eines vom SDRV nicht anerkannten Vereines/Registrierungsstelle, unklare oder fehlende Vorfahren u. a.) behält sich der SDRV vor, keine Stammbäume, sondern Eintragungskarten (RIEX) zu erstellen.

Stammbäume können auf Wunsch mit dem Quereindruck „Zur Zucht nicht zugelassen“ versehen werden.

2.4.1.2 Ein RIEX wird vergeben, wenn

a) verschiedene Rassen miteinander verpaart worden sind

b )sich eine nicht anerkannte Rasse innerhalb der ersten drei Generationen befindet

c) ein Ahne in den ersten drei Generationen unbekannt ist (s. Punkt 2.7.5.5 Naturrassen)

d) der Stammbaum eines der Elterntiere von einem nicht vom SDRV anerkannten Verein erstellt wurde

2.4.2 Wurfabnahme

2.4.2.1Das zuständige Organ des SDRV e.V. berät die Mitglieder in allen züchterischen Fragen. Ihm sind die Würfe spätestens 9 Wochen nach der Geburt anzuzeigen. Die Wurfabnahme erfolgt durch einen Zuchtwart der Ortsgruppe oder den Tierarzt. Die Abnahme wird für jeden Wurf durch das Wurfabnahmeformular des SDRV bescheinigt.

2.4.3 Umschreibungen und sonstige Registrierungen.

2.4.3.1 Bei der Umschreibung aus einem anderen anerkannten Verein wird der Zwingername übernommen und der Stammbaum erhält den Vermerk ,,übernommen von...“.

Die Vorfahren werden wie angegeben übernommen, sofern sie einer genetischen Überprüfung standhalten und nicht andere schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Die Originalstammbäume der umgeschriebenen Tiere verbleiben beim ZA des SDRV.

2.4.4 Fälschungen

2.4.4.1 Fälschungen von Stammbäumen werden als Urkundenfälschung strafrechtlich
verfolgt. Eine Fälschung liegt dann vor, wenn ein Stammbaum dem Original, dessen Kopie beim Zuchtamt und der Geschäftsstelle vorliegt, nicht mehr entspricht.

2.5 Abgabe von Tieren

2.5.1 Jedes abzugebende Tier muss gesund und parasitenfrei sein.

2.5.2 Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres müssen dem neuen Besitzer der Stammbaum bzw. die Eintragungskarte sowie der Impfpass ausgehändigt werden, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde.

2.5.3 Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchslabors abzugeben. Die Vermittlung über eine Zoohandlung, wobei das betreffende Tier bis zurWeitergabe bei dem alten Besitzer verbleibt, ist gestattet.

2.5.4 Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche - und nur mit einer vollständigen Impfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen versehen - abgegeben werden.

2.6 Deckkaterverzeichnis

2.6.1 Um einen Kater in das Deckkaterverzeichnis aufzunehmen, ist es notwendig, dass das betreffende Tier wenigstens einen lebenden, gesunden Wurf gezeugt hat.

2.6.2 Jährlich ist der Nachweis einer Richterbewertung mit wenigstens der Formnote „vorzüglich" zu erbringen. Hat der Kater bereits einen Titel errungen, entfällt dieser Nachweis.

2.6.3 Die Aufnahme in das Deckkaterverzeichnis erfolgt nur auf Antrag des Besitzers über das Zuchtamt des SDRV e.V. Für Änderungen der Eintragungen im Deckkaterverzeichnis ist ebenfalls der Besitzer zuständig, die Daten werden auf der Homepage des SDRV e.V. veröffentlicht.

2.7 Zuchtbeschränkungen

2.7.1 Allgemeine Bestimmungen

2.7.1.1 Qualzucht

Alle im Anhang zum Tierschutzgesetz beschriebenen Qualzuchten sind verboten.

2.7.1.2 Wir erkennen alle Rassen nicht an, die im Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes in der Orientierungshilfe für die zuständige Behörde aufgeführt sind.

2.7.1.3 Die Verpaarung von zwei weißen Katzen ist untersagt.

Für jede weiße Katze/Kater muss vor der Verpaarung ein Hörfähigkeitsnachweis
(audiometrischer Gehörtest - BAER (Brainstem Auditory Evoked Response) Test) durch einen Tierarzt erstellt werden. Dieser ist derWurfmeldung beizufügen. Für sämtliche weiße Kitten ist ebenfalls ein Hörfähigkeitsnachweis (audiometrischer Gehörtest) durch einen Tierarzt zu erbringen. Das Ergebnis wird im Stammbaum vermerkt. Bei tauben Tieren erfolgt die zusätzliche Eintragung ,,zur Zucht nicht zugelassen“.

2.7.1.4 Eltern von nachweislich an HCM erkrankten Katzen müssen innerhalb von drei Monaten durch einen Tierarzt mit kardiologischer Zusatzausbildung untersucht und bei Vorliegen einer diagnostizierten HCM sofort aus der Zucht genommen und kastriert werden. Entsprechende Nachweise (mit Chipnummer des betreffenden Tieres) sind dem Zuchtamt vorzulegen.

2.7.2 Verwandtenpaarung

2.7.2.1 Die Paarung von Partnern, in deren Vorfahrenreihe nur 12 oder weniger verschiedene Ahnen in drei aufeinander folgenden Generationen auftreten, ist vor der Deckung beim ZA des SDRV e.V., unter Beifügung der Stammbaumkopien beider Paarungspartner und genauer Angabe des Zuchtziels zu beantragen. Zu zählen sind hierbei die Paarungspartner selbst deren Eltern und Großeltern. Die Jungtiere aus einer solchen Paarung müssen tierärztlich untersucht werden. Das Gutachten ist derWurfmeldung beizufügen. Das Ergebnis wird im Stammbaum vermerkt.

2.7.3 Zuchtverbote

Folgende Katzen müssen von der Zucht ausgeschlossen werden:

a) einhodige Kater (Kryptorchide)

b) Katzen mit Deformationen des Knochenbaus

c) taube Katzen

d) Katzen mit PKD

e) Katzen mit Lichtunverträglichkeit (Photophobie)

f) Katzen mit klinisch nachgewiesener HCM (sollte der Befund bei einer späteren Untersuchung wieder unauffällig sein, ist ein entsprechendes Attest vorzulegen und die Katze darf wieder zur Zucht eingesetzt werden).

2.7.4 Zuchtempfehlungen

Folgende Katzen sollten von der Zucht ausgeschlossen werden:

a) Katzen mit Schwanzanomalien, die nicht im Standard festgelegt sind

b) Katzen mit Gebissfehlern (Überbiss, Unterbiss, schiefes Gebiss)

c) Katzen mit Rolllid (Entropium)

d) Katzen, bei deren Nachwuchs – auch mit wechselnden Partnern – es wiederholt zu Fehl- bzw. Missgeburten kommt

e) Katzen mit klinischer HD (Hüftdysplasie)

f) Katzen mit Brustkorbanomalien

g) Katzen mit Poly- bzw. Olygodaktylie

h) Katzen ohne sichtbare Tasthaare

i) Katzen mit Strabismus (Schielen)

j) Katzen mit Nystagmus (Augenzittern)

k) Katzen mit Albinoaugen

 

2.7.5 Rassekreuzungen, Fehlfarbe/nicht anerkannte Farben, Farbverpaarungen, Zucht mit sog.
Naturrassen

2.7.5.1 Rassekreuzungen sind nicht gestattet.

2.7.5.2 Fehlfarbe/nicht anerkannte Farben:

Fällt ein Kitten mit einer Fehlfarbe bzw. einer Farbe, die beim SDRV nicht bzw. noch nicht
anerkannt ist, wird dessen Stammbaum (alternativ die Eintragungskarte) automatisch mit
folgendem Quereindruck versehen: „Farbe beim SDRV nicht anerkannt“.
Sollte die Farbe zu einem späteren Zeitpunkt vom SDRV anerkannt werden, ist die Entfernung
der Bemerkung dann möglich.

2.7.5.3 Farbverpaarungen von grün- x kupferäugigen Tieren der Rassen, die nach Augenfarben
gezüchtet werden (z.B. Perser, Exotic Shorthair, BKH, EKH, Burmilla), sind beim ZA des SDRV
zu beantragen.

2.7.5.4 Genehmigungsfrei dürfen verpaart werden:
- Siam / OKH / Balinesen / OLH
- Perser / Exotic Shorthair / Colourpoint
- Somali / Abessinier
- Sibirische Katze / Neva Masquerade
Die Zuordnung der Kitten zu einer Rasse ergibt sich aus der Haarlänge und den Abzeichen.

2.7.5.5 Auflagen für die Zucht mit sog. Naturrassen (Maine Coon, Norweger, Sibirer):
Foundationtiere bzw. Wildfänge werden nur mit einer Registrierungsnummer eines anerkannten Verbandes aus dem Herkunftsland in unser Zuchtbuch aufgenommen.
Für Nachkommen dieser Tiere können RIEX-Stammbäume/RIEX-Eintragungskarten erstellt werden. Tiere, welche diese Bestimmungen nicht erfüllen, gelten als „andere Halblanghaar“ und haben keinen Anspruch auf Registrierung.


Der SDRV erkennt keine Rassebestimmungen und Stammbäume an, welche auf Grund von Rassebestimmungen erstellt wurden. Der SDRV behält sich vor, Abstammungsnachweise nicht anzuerkennen und Registrierungen abzulehnen.

2.8 Strafen bei Verstößen gegen die Zuchtrichtlinien

2.8.1 Frühdeckung ohne Antrag und ohne tierärztliches Attest  1 Stammbaumgebühr pro Kitten
2.8.2 Wurfabstand weniger als 6 Monate   1 Stammbaumgebühr pro Kitten - jedoch nicht, wenn eine Deckung nach der Geburt nicht zu erwarten war.
2.8.3 fehlendes „Zucht – V“ (Kater oder Kätzin)  oder tierärztliche Zuchtbescheinigung 1 Stammbaumgebühr pro Kitten
2.8.4 nicht genehmigte Verwandtenverpaarung 2 Stammbaumgebühren pro Kitten

2.8.5 nicht gemeldeterWurf

mind. 128,-- €

im Wiederholungsfall ist ein Ausschluss aus dem Verband


durch Vorstandsbeschluss gültig seit 17.07.2009
geändert durch Vorstandsbeschluss auf der Vorstandsitzung vom 06.11.2016