Süddeutscher  Rassekatzen - Verband e.V.  SDRV     Satzung                          vom 5.3.2017      

§ 1 Name, Sitz Geschäftsbereich  

Der am 25. Oktober 1986 gegründete Verband führt den Namen  SÜDDEUTSCHER RASSEKATZEN VERBAND e.V.,  in Abkürzung SDRV  e.V.               Sitz: 76646 Bruchsal Sein Wirkungsbereich umfasst die Bundesrepublik Deutschland. Der Verband ist in das Vereinsregister Bruchsal unter der Nummer VR 0644 eingetragen. Der Verwaltungssitz ist der Wohnort des 1. Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   Der Verband arbeitet gemeinnützig, darf weder Gewinn anstreben noch sich an gewerblichen, nach Gewinn strebenden Einrichtungen beteiligen. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.      

§ 2 Zweck und Ziel               

Der SDRV  e.V. vereint Züchter, Halter und Freunde aller Katzenarten und vertritt      deren Interessen mit dem Ziel der Förderung der Reinzucht und der Haltung der          Katze als Haustier.               

Dieses Ziel sucht er zu erreichen durch:              

  1. Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber aller Katzen              
  2. Austausch von Zuchterfahrungen in Versammlungen und in der Fachpresse
  3. Wissenschaftliche Vorträge, theoretische und praktische Belehrung in allen Fragen der Zucht, Vererbung, Ernährung und Wertbeurteilung.
  4. Veranstaltung von Katzenschauen und Ausstellungen.
  5. Fühlungnahme  mit ausländischen, gleichartigen Züchterorganisationen durch Anschluss an einen Dachverband mit internationaler Anerkennung.
  6. Vermittlung und Nachweis von Zucht- und Liebhabertieren.
  7. Zuchtkaternachweis
  8. Führung eines Zuchtbuches und die Erstellung von Stammbäumen. Dieses kann zentral einem Dachverband mit internationaler Anerkennung übertragen werden.
  9. Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.            

§ 3 Mitgliedschaft  

Der Verband hat Hauptmitglieder Familienmitglieder Fördermitglieder Ehrenmitglieder .   Mitglied des Verbandes kann jede, nach § 2 BGB, volljährige Person werden. Minderjährige können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Sie sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt und in eine Funktion (ohne Vorstand) wählbar.   Nur Hauptmitglieder können einen Zwingerschutz und Stammbäume beantragen. Soll ein Zwingername auf zwei Personen eingetragen werden, müssen beide Hauptmitglieder sein. Fördermitglieder können keinen Zwingerschutz beantragen.  Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verband verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die Katzen hauptberuflich züchten, vertreiben oder gegen die Richtlinien des Deutschen Tierschutzgesetzes verstoßen. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch den Vorstand des Verbandes. Der schriftliche Antrag muss den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die eigenhändige Unterschrift des Anwärters enthalten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Familienmitgliedern ist der Name, die Anschrift und die Mitgliedsnummer des Hauptmitgliedes anzugeben. Mit der Antragstellung werden die Satzung, Versammlungsbeschlüsse und Richtlinien des Verbandes anerkannt die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand. sowie dem Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages.    

§ 4  Erlöschen der Mitgliedschaft                   

Die Mitgliedschaft erlischt durch:     

den Tod                                                            

den Austritt oder                                                                                

den Ausschluss des Mitgliedes                  

Kündigung   Der Austritt ist der Geschäftsstelle des Verbandes durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Erklärung bis zum 30. September (Poststempel) abgegeben wurde. Die Versendungsform gilt nur als Zugangsnachweis und stellt keine Wirksamkeitserfordernis der Kündigung dar. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung, Richtlinien oder Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung erfolgt nach Anhörung des erweiterten Vorstandes, der Ausschluss durch den Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden und muss auf die Berufungsmöglichkeit hinweisen. Gegen den Ausschluss kann beim Gesamtvorstand innerhalb einer Frist von 30 Tagen Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb dieser Zeit ausreichend schriftlich zu begründen. Über die Berufung hat der erweiterte Vorstand zu entscheiden. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Dieses ist zugleich jeglicher Ämter zu entbinden, welche von dem Mitglied wahrgenommen werden. Der Ausschluss wird rechtswirksam nach Ablauf der Berufungsfrist oder am Tage nach der Zustellung der Ablehnung der Berufung. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand das Ruhen der Rechte eines Mitgliedes anordnen. Die Mitgliedsrechte ruhen bei Verzug der Beitrags- oder Gebührenzahlung, sofern keine schriftliche Stundung durch den Vorstand vorliegt.  Verzug tritt ein, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist. Nach einem Verzug von 6 Monaten erfolgt automatisch der Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ordentlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, sofern die Kündigung bis zum 30.09. (Datum des Poststempels) per eingeschriebenen Brief zugestellt ist, wobei die Versandform nur als Zugangsnachweis gilt und keine Wirksamkeitserfordernis der Kündigung darstellt Die Kündigung ist zulässig, wenn das Mitglied sich durch sein Verhalten in grobem Widerspruch zu den von der Mehrheit der Verbandsmitglieder geforderten Maßnahmen setzt, mit denen diese die Zwecke und Ziele des Verbandes erreichen wollen oder das Mitglied durch sein Verhalten in groben Maße den Frieden zwischen den Verbandsmitgliedern stört Gegen die Kündigung kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb dieser Zeit ausreichend zu begründen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte des gekündigten Mitgliedes. Die Kündigung wird rechtswirksam nach Ablauf der Berufungsfrist oder am Tage der Zustellung der abgelehnten Berufung.  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Die Mitglieder können die Einrichtungen des Verbandes, unter Beachtung der Richtlinien, in Anspruch nehmen. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Bestrebungen des Verbandes durch aktiven Einsatz zu fördern und alle in Satzung, Richtlinien und Geschäftsordnungen aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. Sie verpflichten sich, in der Öffentlichkeit alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Verbandes zu schädigen. Gegen Maßnahmen der Verbandsorgane steht jedem Mitglied das Recht der Beschwerde beim erweiterten Vorstand zu.  

§ 6 Beiträge und Gebühren  

Zur Deckung der nötigen Haushaltsmittel erhebt der Verband von seinen Mitgliedern Beiträge und Gebühren. Sie werden von dem Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung verbindlich festgesetzt. Zahlungsfrist der Mitgliedsbeiträge ist jeweils der 1.3. eines jeden laufenden Geschäftsjahres.  

§ 7        Die Organe des Verbandes                  

Die Organe des Verbandes sind:   

7.1      Die Mitgliederversammlung                                                                    

7.2      Der Vorstand                                                                           

7.3      Der erweiterte Vorstand                                                                      

7.4.     Die Ämter                                                                      

7.4.1   Das Zuchamt                                                                        

7.4.2   Das Verwaltungsamt                                                                       

7.4.3  Die Pressestelle  

 

Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse eingerichtet werden, die für die Dauer des Auftrages, jedoch nicht länger als die Amtsdauer des gewählten Vorstandes, bestehen bleiben. Jedes Organ des Verbandes erstellt sich eine eigene Geschäftsordnung, die der Vorstand genehmigen muss. Vorstandsorgane sind beschlussfähig, sofern 75% ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Mitgliedes. Entscheidungen der Organe können, nach schriftlicher Aufforderung durch den Leiter, schriftlich erfolgen. Es müssen innerhalb von zwei Wochen mindestens 75% der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Die Auflösung des Verbandes und die Änderung seines Zweckes erfordert die Zustimmung von 75% der teilnehmenden Mitglieder. Beschlüsse werden durch die Veröffentlichung, Satzungsänderungen nach der Beschlussfassung für alle Mitglieder verbindlich.

7.1 Die Mitgliederversammlung

Diese findet alljährlich einmal statt und wird vom Vorstand einberufen. Außer den Mitgliedern sind zusätzlich alle Mitglieder des Verbandsvorstandes stimmberechtigt. Näheres legt die Wahlordnung fest. Die Einladung muss den Mitgliedern 60 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt werden (Datum des Poststempels). Alternativ kann die Einladung über das Verbandsorgan erfolgen. Satzungsänderungsvorschläge und Anträge zur Tagesordnung können bis zum 30. Tag (Poststempel) vor dem Versammlungstermin an den Verband eingereicht werden. Satzungsänderungsvorschläge und Anträge zur Tagesordnung sind ausreichend zu begründen. Zu den Tagesordnungspunkten können auch aus der Versammlung Zusatzanträge zugelassen werden, sofern 75% der anwesenden Mitglieder zustimmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den erweiterten Vorstand einzuberufen, wenn es nach der Satzung erforderlich ist oder von mindestens 10% der Mitglieder verlangt wird. Dem Einberufungsbegehren ist eine schriftliche Begründung beizufügen. Der Versammlungsort wird vom Einberufenden festgelegt.   Die Versammlung wird durch den Einberufenden eröffnet. Die Versammlungsleitung kann an ein geeignetes Mitglied delegiert werden. Protokollführung wird durch Angehörige der Geschäftsstelle vorgenommen, technische Hilfsmittel sind dabei zulässig. Die Wahl der Verbandsorgane erfolgt in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl. Jedes Vorstandsmitglied wird aus einer Kandidatenliste für diese Funktion gewählt. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, erfolgt eine Stichwahl mit den zwei Kandidaten, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Die Angehörigen der übrigen Organe werden jeweils gemeinsam aus einem Wahlvorschlag gewählt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile. Vor der Wahl müssen sich alle Kandidaten für Verbandsorgane der Versammlung persönlich vorstellen und ihre Eignung begründen. Jedes Mitglied kann höchstens in ein Amt gewählt werden. Mitglieder, die im SDRV  eine Funktion übernehmen, müssen Haupt- bzw. Familienmitglied im SDRV sein und dürfen in einem anderen Katzenverein keine Funktion innehaben. Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind ihrem Sinne nach Satzungsänderungen im genauen Wortlaut zu protokollieren.

7.2 Der Vorstand  

Der verbandsintern geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 des BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2.Vorsitzenden dem  Zuchtamtsvorsitzenden der Geschäftsstelle  dem Schatzmeister   (zwei Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er ist wieder wählbar. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ehrenvorsitzende sind berechtigt an allen Versammlungen und Sitzungen beratend teilzunehmen. Sie haben ein gemeinsames Stimmrecht. Der gesetzliche Vorstand ruft die Mitgliederversammlung ein, legt den Tagungsort sowie die Reihenfolge der Tagesordnung fest. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so benennt der Vorstand ein neues Mitglied, das durch den erweiterten Vorstand als Kandidat vorgeschlagen wurde. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der normalen Amtszeit des Vorgängers. Ist nur noch ein Mitglied des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes im Amt, so wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt.  

Der 1. Vorsitzende übernimmt die Repräsentation des Verbandes nach außen.

Das Arbeitsgebiet des 2.Vorsitzenden wird in der Geschäftsordnung verankert.  

Die Aufgaben des Zuchtamtsvorsitzenden wird in der Geschäftsordnung verankert.

Die Arbeit des Schriftführers wird in der Geschäftsordnung verankert.  

Der Schatzmeister verwaltet zusammen mit dem 1. Vorsitzenden das Verbandsvermögen. Er informiert anhand schriftlicher Unterlagen die Mitglieder bei der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche Lage des Verbandes im abgelaufenen Geschäftsjahr und erstellt eine Prognose über die Einnahmen/Ausgaben im laufenden Jahr. Geplante Investitionen, die das übliche Maß überschreiten und an die Substanz des Verbandsvermögens gehen, müssen von den Mitgliedern genehmigt werden. Der Schatzmeister ist ermächtigt, Aufwandsentschädigungen, unter Berücksichtigung steuerlicher Richtlinien, an Mitglieder in nachgewiesener Höhe zu bezahlen.   Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sich einen Assistenten zur Unterstützung und Hilfe zu suchen. Dieser muss vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden. Der Assistent kann an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist berechtigt, sein Vorstandsmitglied bei dessen Abwesenheit vorschlagsberechtigt zu vertreten. Der Vertreter des 1. Vorsitzenden ist bei dessen Abwesenheit satzungsgemäß der 2. Vorsitzende. Falls erforderlich ist von jedem Amt des SDRV e.V. ein Mitglied zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen  

7.3 Der erweiterte Vorstand  

Der erweiterte Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und wird alle zwei Jahre, zusammen mit dem Vorstand des SDRV, aus Mitgliedern aus der Mitgliederversammlung gewählt. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.    

7.4. Die Ämter   

7.4.1  Das Zuchtamt  

Mit dem Zuchtamtsvorsitzenden arbeitet das Zuchtamt. Zucht- und Haltungsrichtlinien werden von ihm erarbeitet und durch den erweiterten Vorstand in Kraft gesetzt. Die Gebühren in Zuchtangelegenheiten werden vom Zuchtamt der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Das Zuchtamt berichtet über Zuchtangelegenheiten im Verbandsorgan. Es muss bei Verstößen gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien den Gesamtvorstand informieren.    

7.4.2 Das Verwaltungsamt  

Zum Arbeitsgebiet des Schatzmeisters gehört das Verwaltungsamt. Es überwacht die ordnungsgemäße Haushaltsführung und kann viermal im Jahr Prüfungen ohne Voranmeldung vornehmen. Über die erfolgte Prüfung ist dem erweiterten Vorstand sowie den Vorstandsmitgliedern ein ausführlicher Bericht zu erstellen. Bei Unstimmigkeiten sind diese in Art und Umfang darzulegen. Der Mitgliederversammlung ist ein ausführlicher Prüfungsbericht vorzulegen. Auf Empfehlung und/oder Beanstandungen des Verwaltungsamtes ist durch den Vorstand bis spätestens vier Wochen nach der auf die Empfehlung / Beanstandung folgende Vorstandssitzung Stellung zu nehmen. Aufgrund der Übersichtlichkeit und Rückverfolgbarkeit ist das Verwaltungsamt über die Termine der Vorstandssitzungen zu Informieren.  

7.4.3 Die Pressestelle                  

1.1.       Die Pressestelle ist dem 1. Vorsitzenden unterstellt.             

1.2.       Allgemeine Werbung                

1.3.      Ausstellungen                    

§ 8 Die Gruppen  

Näheres regelt die Geschäftsordnung.     

§ 9 Die Vereine  

Juristisches Mitglied im Süddeutschen Rassekatzen-Verband können eingetragene Vereine werden, sofern sie in ihrer Satzung der Satzung und den Ordnungen des Verbandes nicht widersprechen. Die Satzung ist bei der Anmeldung zur Genehmigung vorzulegen. Jeder Verein entsendet Mitglieder nach demselben Schlüssel wie die Gruppen.        

§ 10     Auflösung des Verbandes  

Der Verband wird aufgelöst, wenn auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung 75% aller Mitglieder des Verbandes die Auflösung beschließen. An Stelle der Mitgliederversammlung kann der erweiterte Vorstand eine Briefwahl zulassen. Das Abstimmungsergebnis muss mit 75% aller eingetragenen Mitglieder für eine Auflösung lauten. Bei Auflösung des Verbandes wird das verbleibende Verbandsvermögen dem World Wild-Life Fund WWF übertragen.